Satzung

 

§ 1.

 

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen:

 

Schützenclub 1968 Klein-Umstadt e.V.

 

Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht D i e b u r g eingetragen und hat den 

Sitz, bzw. Rechtssitz in Klein-Umstadt. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen, des Hessischen Schützenverbandes und über diesen, Mitglied des Deutschen Schützenbundes.

 

§ 2.

 

Zweck und Aufgaben

 

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 

     des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er hat

     insbesondere den Zweck, seine Mitglieder

 

    a)  durch pflege des Schießsports auf der Grundlage des Amateurgedankens und nach

         dem Grundsatz der Freiwilligkeit, unter Ausschluss von Parteipolitischen,

         konfessionellen, beruflichen, rassischen Gründen, körperlich und sittlich kräftigen,

    b)  über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester 

         volkstümlicher Grundlage, zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung

         der Volksgesundheit zusammenzuführen.

    c)  Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und

         geistige sittliche Erziehung zuteil werden.

 

2.  Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

     Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als

     Vorstandsmitglieder oder sonstige, auch keine Zuwendungen aus 

     Mitteln des Vereins.

 

3.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie 

     eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.  Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins

     fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vereinsbedingte 

     Unkostenvergütungen, begünstigt werden.

 

§ 3.

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

§ 4.

 

Mitgliedschaft

 

1.  Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand ein schriftlicher Antrag 

     einzureichen (Aufnahmeantrag). Der Vorstand entscheidet über die 

     Aufnahme, die jedoch nicht abgelehnt werden darf (§ 2, Abs. 1 a). 

     Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller

     die Beschwerden an die Mitgliederversammlung zu, die 

     Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

 

2.  Mitglieder können alle Personen werden, welche sich in geordneten Verhältnissen

     befinden, einen festen Wohnsitz haben und über einen guten Leumund verfügen.

 

3.  Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte.

     Es verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung der Satzung.

 

4.  Der Verein gliedert sich auf in

 

    a)  aktive Mitglieder über 18 Jahre

    b)  jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre

    c)  passive Mitglieder

    d)  Ehrenmitglieder

 

5.  Mitglieder, welche sich um das Schießwesen oder um den Verein besondere 

     Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5.

 

Rechte und Pflichten

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag pünktlich zu entrichten (Bringschuld), 

den Verein nach besten Kräften zu fördern und die erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Schießbetriebes und guter Kameradschaft, 

zu beachten.

Mitglieder über 18 Jahre (Stichtag 1. Januar) sind stimmberechtigt und für den Verein

zu besetzenden Ämter wählbar.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

§ 6.

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt,

 

1.  durch den Tod des Mitgliedes.

 

2.  durch Austrittserklärung, die nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist und

     mindestens 6 Wochen vorher erfolgen muss. Der Beitrag ist bis zum Schluss 

     eines Kalenderjahres zu zahlen.

 

3.  durch Ausschluss durch den Vorstand bei Verstoß gegen die Satzung des Vereins,

     insbesondere bei Verstoß gegen die §§ 2 Abs. 1a. und 1b. und Abs. 1.

     Das Ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die Entscheidung der nächsten

     Mitgliederversammlung zu verlangen.

 

4.  Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den 

     Verein, dessen Vermögen und Einrichtungen.

     Die Mitgliedskarte ist abzugeben.

 

§ 7.

 

Beiträge

 

1.  Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und durch den 

     Verein, in vom Vorstand festzusetzenden Zeiträumen erhoben.

2.  Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Beitrag für die übergeordneten Verbände:

 

     a)  Deutscher Schützenbund über den Hessischen Schützenverband e.V.

     b)  Landessportbund Hessen, in welchem die nötigen Versicherungen enthalten sind

          (versichert durch den Gerling-Konzern, 6000 Frankfurt/Main Geothe-Straße 10).

 

3.  Bei Neuaufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten,

    die vom Vorstand festzusetzen ist.

 

§ 8.

 

Der Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

 

               a)     1.  Vorsitzenden

               b)     2.  Vorsitzenden

               c)     Stellvertreter / Rechner

 

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem 1. Vorsitzenden

obliegt die Vertretung des Vereins und in Zeichnungsvollmacht in allen Angelegenheiten.

Im Fall seiner Verhinderung überträgt er alle Rechte und Pflichten auf den 

2. Vorsitzenden, dieser in seinem Verhinderungsfalle auf den Stellvertreter. 

Jedes Vorstandsmitglied hat eine von ihm alleine getroffene Entscheidung auch 

allein gegenüber dem Verein zu vertreten.

Nur schriftlich abgefasste und rechtskräftig unterzeichnete Verträge bzw. Abmachungen werden für den Verein rechtsverbindlich.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher 

Mehrheit gewählt.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Versammlungen, Wahlen, Abstimmungen und Auflösung des Vereins

 

1.  Der Vorsitzende beruft über den Schriftführer zu Beginn des neuen Jahres die

     Mitgliederversammlung durch ortsübliche Bekanntmachung ein. Die Einladung 

     muss spätestens zwei Wochen vorher an die Mitglieder gelangen. 

 

     Die Tagesordnung soll folgende Punkte erhalten:

 

        a)  Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr.

        b)  Entlastung des Vorstandes.

        c)  Besprechung der Vorstandswahl oder Durchführung derselben.

        d)  Entscheidungen, die der Mitgliederversammlung obliegt.

        e)  Evtl. Satzungsänderung.

        f)  Verschiedenes.

       

        Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der 

        Mitgliederversammlung eingereicht werden.

 

2.  Der Vorsitzender kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung 

     einberufen. Er muss sie einberufen, wenn 1/10 Tel., mindestens jedoch 10 Mitglieder

     dies unter Angabe des Grundes verlangen.

 

3.  Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der erschienenen

     Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. 

 

4.  Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit 

     von 3/4  der erschienenen Mitglieder erforderlich.

     Dies gilt auch bei Ausschluss eines Mitgliedes, sofern die Mitgliederversammlung 

     über den Ausschluss zu entscheiden hat.

 

5.  Eine Auflösung oder eine Verschmelzung des Vereins kann nicht erfolgen, 

     wenn sieben Mitglieder sich entscheiden, den Verein weiterzuführen.

 

6.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen 

     Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Groß-Umstadt, die es

     unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchlichen

     Zwecken zu verwenden hat.

 

64823 Klein-Umstadt, den 30. Januar 1981

 

Die Satzung wurde für das Internet aufbereitet und entspricht nicht

dem Original der Urkunde.

Seite ausdrucken