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Satzung
§
1.
Name
und Sitz
Der
Verein führt den Namen:
Schützenclub
1968 Klein-Umstadt e.V.
Er
ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht D i e b u r g
eingetragen und hat den
Sitz,
bzw. Rechtssitz in Klein-Umstadt. Der Verein ist Mitglied des
Landessportbundes Hessen, des Hessischen Schützenverbandes und über
diesen, Mitglied des Deutschen Schützenbundes.
§
2.
Zweck
und Aufgaben
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabeordnung. Er hat
insbesondere den Zweck, seine Mitglieder
a) durch pflege des Schießsports auf der Grundlage des
Amateurgedankens und nach
dem Grundsatz der Freiwilligkeit, unter Ausschluss von
Parteipolitischen,
konfessionellen, beruflichen, rassischen Gründen, körperlich und
sittlich kräftigen,
b) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des
Sports auf breitester
volkstümlicher Grundlage, zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung
und Hebung
der Volksgesundheit zusammenzuführen.
c) Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige
körperliche und
geistige sittliche Erziehung zuteil werden.
2.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als
Vorstandsmitglieder oder sonstige, auch keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vereinsbedingte
Unkostenvergütungen, begünstigt werden.
§
3.
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
4.
Mitgliedschaft
1.
Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand ein schriftlicher
Antrag
einzureichen (Aufnahmeantrag). Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme, die jedoch nicht abgelehnt werden darf (§ 2, Abs. 1 a).
Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller
die Beschwerden an die Mitgliederversammlung zu, die
Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
2.
Mitglieder können alle Personen werden, welche sich in geordneten
Verhältnissen
befinden, einen festen Wohnsitz haben und über einen guten Leumund
verfügen.
3.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte.
Es verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung der Satzung.
4.
Der Verein gliedert sich auf in
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
5.
Mitglieder, welche sich um das Schießwesen oder um den Verein
besondere
Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§
5.
Rechte
und Pflichten
Jedes
Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag pünktlich zu entrichten
(Bringschuld),
den
Verein nach besten Kräften zu fördern und die erlassenen Anordnungen
zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Schießbetriebes und guter
Kameradschaft,
zu
beachten.
Mitglieder
über 18 Jahre (Stichtag 1. Januar) sind stimmberechtigt und für den
Verein
zu
besetzenden Ämter wählbar.
Ehrenmitglieder
haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§
6.
Erlöschen
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt,
1.
durch den Tod des Mitgliedes.
2.
durch Austrittserklärung, die nur zum Schluss eines Kalenderjahres
zulässig ist und
mindestens 6 Wochen vorher erfolgen muss. Der Beitrag ist bis
zum Schluss
eines Kalenderjahres zu zahlen.
3.
durch Ausschluss durch den Vorstand bei Verstoß gegen die Satzung des
Vereins,
insbesondere bei Verstoß gegen die §§ 2 Abs. 1a. und 1b. und Abs.
1.
Das Ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die Entscheidung der nächsten
Mitgliederversammlung zu verlangen.
4.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht
an den
Verein, dessen Vermögen und Einrichtungen.
Die Mitgliedskarte ist abzugeben.
§
7.
Beiträge
1.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und
durch den
Verein, in vom Vorstand festzusetzenden Zeiträumen erhoben.
2.
Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Beitrag für die übergeordneten
Verbände:
a) Deutscher Schützenbund über den Hessischen Schützenverband
e.V.
b) Landessportbund Hessen, in welchem die nötigen
Versicherungen enthalten sind
(versichert durch den Gerling-Konzern, 6000 Frankfurt/Main Geothe-Straße
10).
3.
Bei Neuaufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten,
die vom Vorstand festzusetzen ist.
§
8.
Der
Vorstand
Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Stellvertreter / Rechner
Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem 1.
Vorsitzenden
obliegt
die Vertretung des Vereins und in Zeichnungsvollmacht in allen
Angelegenheiten.
Im
Fall seiner Verhinderung überträgt er alle Rechte und Pflichten auf
den
2.
Vorsitzenden, dieser in seinem Verhinderungsfalle auf den
Stellvertreter.
Jedes
Vorstandsmitglied hat eine von ihm alleine getroffene Entscheidung
auch
allein
gegenüber dem Verein zu vertreten.
Nur
schriftlich abgefasste und rechtskräftig unterzeichnete Verträge
bzw. Abmachungen werden für den Verein rechtsverbindlich.
Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit
gewählt.
Die
Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Versammlungen,
Wahlen, Abstimmungen und Auflösung des Vereins
1.
Der Vorsitzende beruft über den Schriftführer zu Beginn des neuen
Jahres die
Mitgliederversammlung durch ortsübliche Bekanntmachung ein. Die
Einladung
muss spätestens
zwei Wochen vorher an die Mitglieder gelangen.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte erhalten:
a) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Besprechung der Vorstandswahl oder Durchführung derselben.
d) Entscheidungen, die der Mitgliederversammlung obliegt.
e) Evtl. Satzungsänderung.
f) Verschiedenes.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor
der
Mitgliederversammlung eingereicht werden.
2.
Der Vorsitzender kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung
einberufen. Er muss sie einberufen, wenn 1/10 Tel., mindestens jedoch
10 Mitglieder
dies unter Angabe des Grundes verlangen.
3.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der
erschienenen
Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden
ausschlaggebend.
4.
Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit
von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Dies gilt auch bei Ausschluss eines Mitgliedes, sofern die
Mitgliederversammlung
über den Ausschluss zu entscheiden hat.
5.
Eine Auflösung oder eine Verschmelzung des Vereins kann nicht
erfolgen,
wenn sieben Mitglieder sich entscheiden, den Verein weiterzuführen.
6.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Groß-Umstadt,
die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchlichen
Zwecken zu verwenden hat.
64823
Klein-Umstadt, den 30. Januar 1981
Die
Satzung wurde für das Internet aufbereitet und entspricht nicht
dem
Original der Urkunde.
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